Albrecht-Thaer-Gymnasium
Verein der Freunde des Albrecht-Thaer-Gymnasiums e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Verein der Freunde des Albrecht-Thaer-Gymnasiums (Schullandheim Hoisdorf) e.V.“, Wegenkamp 3, 22527 Hamburg.

Er unterhält ein Schullandheim in Hoisdorf, Kreis Stormarn, und ist dem Verband deutscher Schullandheime e.V. angeschlossen.

Er ist unter Nummer 1256 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er will durch Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, Schülern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule die erzieherischen und unterrichtlichen Aufgaben der Schule fördern. Er will insbesondere den unterrichtlichen Anliegen Rechnung tragen, die auf die Förderung der Gemeinschaftserziehung gerichtet sind, wie z.B. Klassenfahrten, Schülerwanderungen, Schullandheimaufenthalte. Schullandheimaufenthalte dienen konkreten Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken.

(2) Der Betrieb des Schullandheimes ist so einzurichten und zu führen, dass er die Kosten deckt, aber keine Überschüsse abwirft. Die Mitglieder erhalten keine offenen oder verdeckten Gewinnausschüttungen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke in Übereinstimmung mit dem Abschnitt “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976.

§ 3 Mittel

(1) Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:

  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Überschüsse aus Veranstaltungen,
  3. Spenden.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Eintritt und Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will.

Ein- und Austrittserklärungen sind den Lehrkräften oder dem Vorstand schriftlich zu übermitteln. Ehrenmitgliedschaften können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zuerkannt werden.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt,
  2. Ausschluss,
  3. Tod.

(2) Der Austritt ist bei einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende möglich. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Verlässt ein Kind die Schule, können die Eltern den Austritt mit sofortiger Wirkung erklären.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden

  1. wenn es länger als zwei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des dritten Monats nicht bezahlt hat. Der Vorstand darf Beiträge auf Antrag stunden;
  2. wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwidergehandelt hat.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

(5) Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses der Mitglieder erlöschen alle Rechte gegen das Vereinsvermögen.

§ 6 Beiträge

Der Mindestmitgliedsbeitrag wird bei der jährlichen Mitgliederversammlung für das kommende Jahr festgesetzt. Der Beitrag wird einmal jährlich - als Jahresbeitrag - am 1. November durch Lastschriftverfahren erhoben.

§ 7 Vorstand

(1) Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, der sich zusammensetzt aus

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden (zugleich Rechnungsführer),
  3. dem Schriftführer,
  4. sowie je einem Vertreter der Eltern- und Lehrerschaft.

Die vorgenannten Vorstandsmitglieder werden alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Der Schulleiter, sein Stellvertreter und der Vorsitzende des Elternrates gehören kraft ihres Amtes dem Vorstand an.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein jeweils allein.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet.

(3) Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er leitet den Verein nach dem in § 2 genannten Zweck. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Fassung eines Beschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal, und zwar binnen fünf Monaten nach Beginn eines Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen. Die Einladung ergeht mindestens eine Woche vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen:

  1. den Tätigkeitsbericht des Vorstandes,
  2. den Bericht des Rechnungsführers,
  3. den Bericht der Kassenprüfer.

Sie erteilt Entlastung.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt:

  1. die zu wählenden Vorstandsmitglieder,
  2. zwei Kassenprüfer.

Gewählt wird durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.

(5) Der Schriftführer hat über den Verlauf der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn eine solche Versammlung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.

§ 10 Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfer, welche dem Vorstand nicht angehören dürfen, prüfen nach Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse des Vereins. Sie erstatten darüber Bericht an den Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, wobei jedes Jahr ein Kassenprüfer gewechselt werden soll. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine solche Versammlung darf nur auf schriftlichem Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend ist.

(2) Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der Versammlung erforderlich.

§ 12 Restgelder

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Schule und Berufsbildung - Amt für Schule - Referat Schulfürsorge mit der Maßgabe, es für gemeinnützige Zwecke des Albrecht-Thaer-Gymnasiums zu verwenden.

§ 13 Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Soweit die Satzungsänderung die Zwecke des Vereins oder seine Vermögensverwendung betrifft, ist vor der Beschlussfassung die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen. Satzungsänderungen müssen dem Vereinsregister angezeigt werden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage des Eintrags in das Vereinsregister in Kraft.

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